a) Die Gesuchstellenden bringen vor, die Ausstandspflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Gemeindebehörde noch vor Kenntnisnahme aller entscheidrelevanten Umstände ihre Meinung fest gebildet habe und daher nicht mehr als unbefangen erscheine. Im Baupolizeiverfahren sei zu beurteilen, ob der Aushub der Baugrube widerrechtlich erfolgt sei. Der Gemeinderat habe diese Frage in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass die Bauherrschaft rechtmässig gehandelt habe und die Baubewilligung nicht erloschen sei.