Die BVE bejahte in einem Fall die Rechtzeitigkeit der Rüge der Befangenheit, die nach einem Tag nach Kenntnis des Ausstandsgrunds vorgebracht wurde.12 Demgegenüber liess sie die Frage der Rechtzeitigkeit in einem Fall offen, nachdem ein Gesuch um Ablehnung erst 52 Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds gestellt worden ist.13 Vorliegend stellte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Ablehnungsbegehren erst rund 60 Tage nach Kenntnisnahme des angeblichen Ausstandsgrunds.