Das Ablehnungsbegehren gegen den Gemeinderat als Gesamtbehörde haben sie aber erst am 25. Februar 2019 gestellt, nachdem die Gemeinde den Schriftenwechsel durchführte und am 5. Februar 2019 mit einer weiteren Verfügung bis am 11. März 2019 Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen zum Verfahren gewährte. Die BVE bejahte in einem Fall die Rechtzeitigkeit der Rüge der Befangenheit, die nach einem Tag nach Kenntnis des Ausstandsgrunds vorgebracht wurde.12