b) Nach Art. 9 Abs. 2 VRPG8 entscheidet über Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde. Im vorliegenden Fall stellen die Gesuchstellenden das Ablehnungsbegehren im Zusammenhang mit einem Baupolizeiverfahren gemäss Art. 45 ff. BauG9. Als in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde gegen Verfügungen der Baupolizeibehörden (Art. 49 Abs. 1 BauG) ist die BVE somit auch zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens. Die Gesuchstellenden sind Anzeigende im Baupolizeiverfahren. Sie haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens (Art. 50 Abs. 2 VRPG).