7. Das Rechtsamt, das das Instruktionsverfahren für die BVE leitet7, holte die Stellungnahme der Gemeinde sowie die Vorakten ein. Zudem räumte es der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit ein, sich am Verfahren zu beteiligen. Mit Eingabe vom 11. April 2019 beantragt diese die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Die Gemeinde teilte mit Eingabe vom 12. April 2019 mit, sie verzichte zurzeit auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen