Dieses Ablehnungsbegehren leitete die Gemeinde Gsteig mit Verfügung vom 13. März 2019 der BVE zur Behandlung weiter. Mit gleicher Verfügung sistierte sie das hängige baupolizeiliche Verfahren bis zum Entscheid über das Ablehnungsbegehren. In der Verfügung vom 13. März 2019 vertritt sie ausserdem den Standpunkt, das Ablehnungsbegehren sei unbegründet, soweit es gegen eine Gesamtbehörde überhaupt zulässig sein sollte.