beantragten die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 19. November 2018, der Gesuchsgegnerin sei zu befehlen, innert einem Monat die auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. H.________) ausgehobene Baugrube zu beseitigen. Sie machten geltend, die rechtskräftige Baubewilligung für das erste Projekt gemäss dem Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 21. August 2012 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 20156 sei erloschen bzw. die Bauarbeiten hätten nicht unterbrochen werden dürfen.