c) Im Verwaltungsverfahren werden keine Parteikosten gesprochen. Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). RA Nr. 195/2016/4 9 III. Entscheid 1. Das Ablehnungsbegehren vom 14. November 2016 gegen die Mitarbeitenden der Gemeinde Köniz wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung