Falls die Gemeinde die Wiederherstellung das Baugesuch bewilligt, erübrigt sich die Anordnung der Wiederherstellung. Falls sie es hingegen abweist, muss sie ohnehin zusammen mit dem Bauabschlag (erneut) über die Wiederherstellung entscheiden.12 Das Verfahren hat sich daher auf Grund des Verhaltens der Gemeinde nicht verzögert und der Gesuchstellerin ist kein Rechtsnachteil entstanden. Dementsprechend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 4. Kosten a) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Gesuchstellerin, der in Anwendung des Verursacher- und Unterliegerprinzips daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 VRPG).13