Sie verfügte aber nicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sondern räumte den Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör ein. Falls die Gesuchsgegner kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hätten, so hätte sich das Verfahren auf Grund dieses Vorgehens tatsächlich leicht verzögert, da die Gemeinde erst nach Ablauf der Frist die Wiederherstellung angeordnet hätte. Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegner aber ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Dieses hätte die Wiederherstellung ohnehin aufgeschoben. Falls die Gemeinde die Wiederherstellung das Baugesuch bewilligt, erübrigt sich die Anordnung der Wiederherstellung.