Auf die baupolizeiliche Eingabe der Gesuchstellerin reagierte die Gemeinde sehr rasch und führte einen Augenschein durch. Als sie feststellte, dass die Gesuchsgegner Bauarbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen hatten, verfügte sie auch sofort den Baustopp. In ihrem Schreiben vom 28. Juli 2016 signalisierte sie zudem, sie sei für die allfällige Anordnung der Wiederherstellung zuständig. Sie verfügte aber nicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sondern räumte den Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör ein.