d) Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung ist in Art. 29 Abs. 1 BV10 verankert. Es wird verletzt, wenn die zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das Verfahren hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.11