Der Gesuchstellerin ist insofern Recht zu geben, als die Gemeinde im baupolizeilichen Verfahren zusammen mit dem Baustopp die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte verfügen sollen. Das Gesetz sieht in diesem Fall die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst nachträglich vor, indem die Wiederherstellungsverfügung bei Einreichung eines nachträglichen Baugesuches aufgeschoben wird. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gemeinde auf Grund dieses Verhaltens Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist.