c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchsgegner ohne Baubewilligung ein Bauvorhaben ausführten. Zusammen mit der Einstellung der Arbeiten verfügte die Gemeinde aber nicht die Wiederherstellung, sondern sie gewährte ihnen das rechtliche Gehör, indem sie ihnen die Möglichkeit einräumte, bis am 2. September 2016 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Der Gesuchstellerin ist insofern Recht zu geben, als die Gemeinde im baupolizeilichen Verfahren zusammen mit dem Baustopp die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte verfügen sollen.