b) Gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG setzt die zuständige Baupolizeibehörde den Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird. In dieser Verfügung weist die Baupolizeibehörde die Grundeigentümer auch darauf hin, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgehoben werde, wenn innert der Frist von 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde.