Insgesamt ist das Verhalten der Mitarbeitenden der Gemeinde Köniz nicht zu beanstanden und den Behördenmitgliedern ist keine Verletzung der Ausstandspflichten vorzuwerfen. Das Ablehnungsbegehren ist abzuweisen. 3. Rechtsverzögerung 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 195/2016/4 6 a) Die Gesuchstellerin weist weiter darauf hin, dass die Gemeinde Köniz es unterlassen habe, die zwingende Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 BauG anzuwenden und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen.