Schliesslich ist es mit Blick auf die Ausstandspflicht der Behördenmitglieder unerheblich, ob der Weg 1996 von der Gemeinde erstellt worden ist. Eben sowenig ist entscheidend, ob es sich dabei um einen öffentlichen oder privaten Weg handelt. Diese Umstände wären allenfalls bei der Frage der Zuständigkeit von der erstinstanzlichen Behörde zu beurteilen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein privates Bauvorhaben handelt, welches nicht den Zwecken der Gemeinde zu dienen scheint.