Die Mitarbeitenden des Bauinspektorates geltend in der Sache zudem auch nicht als vorbefasst, obwohl sie die Baugesuchsteller mit Schreiben vom 21. September 2016 auf verschiedene Mängel ihres Gesuches aufmerksam gemacht und ihnen bis am 21. Oktober 2016 Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt haben: Nach Eingang eines Baugesuches bei der Baubewilligungsbehörde prüft diese das Gesuch bezüglich formellen Mängeln und weist es allenfalls an die Baugesuchsteller zurück. Wenn materielle Mängel ohne weiteres erkennbar sind, macht sie die Baugesuchsteller auch darauf aufmerksam und gibt ihnen die Möglichkeit, diese zu verbessern (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD9).