d) Wie bereits erläutert, haben Mitglieder einer kommunalen Behörde insbesondere dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben könnten. Die vorhandenen Unterlagen enthalten keine Hinweise darauf, dass einer der Mitarbeitenden beim Bauprojekt persönlich involviert wäre oder eine ihnen nahestehende Person daraus einen Nutzen ziehen könnte. Ebenso wenig scheinen sie in einem speziellen persönlichen Verhältnis zu den Gesuchsgegnern resp. Baugesuchstellern zu stehen. Dies wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. Auch die 4 Daniel Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 47 und Art. 48 N. 7;