c) Ausstands- und Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden. Behörden als solche können nicht abgelehnt werden.8 Die von der Gesuchstellerin geäusserten Bedenken richten sich in erster Linie gegen die Gemeinde Köniz als Gesamtbehörde. Ein Ablehnungsbegehren gegen die Gemeinde ist aber nicht zulässig. Daher wird das Gesuch als Ablehnung gegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit dem baupolizeilichen Verfahren und dem nachträglichen Baugesuch befassten Abteilung umgedeutet.