a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde Köniz sei bei der Beurteilung des Baugesuches in der Sache parteiisch, voreingenommen und befangen, da die Gemeinde den Weg im Jahr 1996 selber gebaut habe und es sich daher faktisch um einen Gemeindeweg handle. Zudem habe die Bauherrschaft das Bauvorhaben zusammen mit der Gemeinde ausgearbeitet, die Gemeinde würde daher ihr eigenes Projekt beurteilen. b) Art. 9 Abs. 1 VRPG regelt, wann eine Person grundsätzlich in den Ausstand tritt. Allerdings bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz vorbehalten (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Daher gelten in den gemeindeinternen