b) Nach Art. 9 Abs. 2 VRPG2 entscheidet über Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde. Die Gesuchstellerin stellt das Ablehnungsbegehren im Zusammenhang mit einem Baupolizeiverfahren gemäss Art. 46 ff. BauG3 und einem Baubewilligungsverfahren. Baupolizeiliche Verfügungen und Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist daher für die Beurteilung des Ablehnungsbegehrens zuständig und tritt auf das Gesuch ein. 2. Ablehnungsgründe