Gleichzeitig reichte sie beim Regierungsstatthalteramt eine "Aufsichtsrechtliche Anzeige" ein. Dieses leitete die "Anzeige" zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) weiter, welche das Schreiben als Ablehnungsbegehren gegen die Gemeinde entgegen nahm. 2. Das Rechtsamt, welches das Instruktionsverfahren für die BVE leitet1, holte die Stellungnahme der Gemeinde sowie die Vorakten ein. Zudem räumte es den Baugesuchsteller die Möglichkeit ein, sich am Verfahren zu beteiligen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 beantragen sie – wie auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme – das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen.