a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 800.00. Sie sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG). RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7 III. Entscheid 1. Das Ablehnungsbegehren vom 13. August 2015 wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen zurück an die Gemeinde Niederbipp zur Fortsetzung des Verfahrens.