Abschluss des Baugesuchsverfahrens mit Wiederherstellungsmassnahmen zu rechnen ist. Dass die Gemeinde der Gesuchstellerin aber bereits im Rahmen der Baueinstellungsverfügung Gelegenheit gab, sich zu allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen zu äussern, sollte das Baugesuch nicht bewilligt werden können, stellt kein unzulässiges Vorgehen dar. Zum Ausgang des nachträglichen Baugesuchsverfahrens äusserte sie sich dabei nicht. Auch dieses Vorgehen vermag daher keine Voreingenommenheit zu begründen. Insgesamt liegen keine Ausstandsgründe gemäss Art. 47 GG bzw. Art. 29 Abs. 1 BV vor. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 3. Kosten