Zwar ist die Formulierung der Gemeinde im Dispositiv der Baueinstellungsverfügung unglücklich gewählt, indem von "geplanten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" die Rede ist. In den Erläuterungen der Baueinstellungsverfügung führte die Gemeinde jedoch klar aus, dass sie für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen habe, wenn das Bauvorhaben nicht nachträglich bewilligt werden könne. Sie machte damit deutlich, dass vorliegend über das bereits hängige Baugesuch zu urteilen und nur im Falle des Bauabschlags gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen ist. Der Gesuchstellerin musste daher klar sein, dass nicht schon vor