Die Gesuchstellerin führte in ihrem Schreiben vom 13. August 2015 aus, die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den geplanten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziffer 3 der Baueinstellungsverfügung vom 8. Juli 2015) sei aufgrund des hängigen Baugesuchs unverständlich und widerrechtlich. Zwar ist die Formulierung der Gemeinde im Dispositiv der Baueinstellungsverfügung unglücklich gewählt, indem von "geplanten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" die Rede ist.