weiteren Hinweisen. 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7 und 9. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6 Umstand, dass die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nachging, indem sie eine Baukontrolle durchführte, eine Baueinstellung wegen Bauens ohne Baubewilligung verfügte sowie eine Strafanzeige einreichte, lässt sich kein Ausstandsgrund ableiten. Sie hat damit lediglich die ihr übertragene öffentliche Aufgabe wahrgenommen.