Sie macht aber weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sämtliche Mitglieder der zuständigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp ein persönliches Interesse am Ausgang des Baubewilligungsverfahrens hätten. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Behördenmitglieder aus anderen Gründen durch ihr Verhalten oder ihre Äusserungen den Anschein der Befangenheit erweckt hätten. Aus dem 9 BGer 2C_1007/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen. 10 BGE 125 I 119 E. 3 d, 107 Ia 135 E. 2 b, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 1999, S. 86 E. 2, mit