c) Die Gesuchstellerin führt lediglich aus, aufgrund der Vorgeschichte sei es der Gemeinde nicht möglich, unvoreingenommen über das Baugesuch zu entscheiden. Eine nähere Begründung hierzu fehlt, weshalb Zweifel daran bestehen, ob das Gesuch überhaupt genügend begründet ist (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dies kann jedoch offen bleiben, sind doch keine Ausstandsgründe erkennbar. Die Gesuchstellerin erachtet die Gemeinde Niederbipp generell als befangen. Sie macht aber weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sämtliche Mitglieder der zuständigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp ein persönliches Interesse am Ausgang des Baubewilligungsverfahrens hätten.