des rechtlichen Gehörs in der Verfügung vom 8. Juli 2015 sei unverständlich und widerrechtlich. Die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stelle sich erst, wenn über das Baugesuch negativ entschieden worden sei. Sie gehe davon aus, dass die Baubewilligung erteilt werden könne und sich die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gar nicht stelle. Es liege keine materielle Rechtswidrigkeit vor. Im letzten Abschnitt des Schreibens vom 13. August 2015 macht sie geltend, aufgrund der Vorgeschichte sei es der Gemeinde Niederbipp nicht möglich, unvoreingenommen über das Baugesuch zu entscheiden. Sie müsse als befangen gelten.