Über Ablehnungsbegehren, die sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde betreffen, entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 9 Abs. 2 VRPG3). Die Gesuchstellerin stellt ihr Ablehnungsbegehren im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren, indem sie als Bauherrschaft und Projektverfasserin beteiligt ist. Die BVE ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Bauentscheide (Art. 40 Abs. 1 BauG4). Somit ist sie auch zuständig zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens, das sämtliche Mitglieder der zuständigen Baubewilligungsbehörde betrifft. 2. Ausstandsbegehren