4. Mit Schreiben vom 26. August 2015 übermittelte die Gemeinde Niederbipp dieses Ablehnungsbegehren der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und gab der Gemeinde Gelegenheit, zum Ablehnungsbegehren Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 17. September 2015 führte die Gemeinde aus, Gründe für eine Befangenheit seien nicht gegeben. Auf einen Antrag zum Ablehnungsbegehren verzichtete sie. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen