3. Mit Schreiben vom 13. August 2015 wendete sich die Gesuchstellerin erneut an die Gemeinde. Darin hält sie u.a. fest, aufgrund der Vorgeschichte sei es der Gemeinde Niederbipp nicht möglich, unvoreingenommen über das Baugesuch zu entscheiden. Sie müsse als befangen gelten. Sie stelle deshalb den Antrag, dass das Baugesuchsverfahren fortan durch den Regierungsstatthalter geführt werde. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 3