Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 nahm die Gesuchstellerin – inzwischen anwaltlich vertreten – Stellung zur Baueinstellungsverfügung vom 8. Juli 2015 und kritisierte diese als in verschiedenen Punkten mangelhaft. Hierzu nahm die Gemeinde mit Schreiben vom 30. Juli 2015 Stellung und hielt dabei ausdrücklich an der verfügten Baueinstellung fest. Am 27. August 2015 reichte die Gemeinde beim zuständigen Untersuchungsrichteramt gegen Herrn E.________ eine Strafanzeige wegen Bauens ohne Baubewilligung ein.