Die Gemeinde erliess daher am 8. Juli 2015 eine Baueinstellungsverfügung. Darin wurde die Baugesuchstellerin aufgefordert, sämtliche Arbeiten in der und um die Liegenschaft sofort einzustellen. Zudem führte die Gemeinde in dieser Verfügung aus, dass der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei, wenn das Bauvorhaben nicht nachträglich bewilligt werden könne. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs erhielt die Baugesuchstellerin Gelegenheit, sich innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu den geplanten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu äussern.