Das Bauvorhaben der Gesuchstellerinnen ist deshalb gestützt auf das geltende Recht zu beurteilen. Sollte der Entscheid nicht in ihrem Sinn ausfallen, steht ihnen der Rechtsmittelweg offen. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet und wird abgewiesen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 800.00. Sie sind den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Diese haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid