eine Gemeinde im Verlaufe eines Baubewilligungsverfahrens die Frage nach einer neuen planerischen Lösung aufwirft und sich bei der Bauherrschaft nach der Bereitschaft erkundigt, in einen Planungsprozess einzusteigen, lässt sie nicht als befangen erscheinen. Dadurch wird das Bauprojekt der Gesuchstellerinnen nicht zu einem Vorhaben, das für Zwecke der Gemeinde bestimmt ist. Als Planungsbehörde hätte die Stadt Nidau grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, zu diesem Zweck eine Planungszone zu erlassen (vgl. Art. 62 ff. BauG). Davon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das Bauvorhaben der Gesuchstellerinnen ist deshalb gestützt auf das geltende Recht zu beurteilen.