Aus diesem Grund hätte sie nicht als Baubewilligungsbehörde auftreten dürfen. Demgegenüber wird mit dem vorliegenden Bauvorhaben nichts realisiert, woran die Stadt Nidau ein eigenes Interesse hätte oder woraus sie direkte finanzielle Vorteile ziehen würde. Angesichts des Umstandes, dass der fragliche, nicht selbstständig nutzbare Teil der Gemeindeparzelle im Perimeter der ÜO liegt und lediglich äusserst geringfügig vom Bauvorhaben berührt wird, kann dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne darin zugestimmt werden, dass die Baubewilligungsbehörde der Stadt Nidau zuständig für die Beurteilung des Baugesuchs ist.