Daran ändert der Umstand nichts, dass die geplante bauliche Nutzung des Vorplatzes nach Auffassung des Bahnunternehmens der ÜO wiederspricht. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit dem Fall, den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil Nr. 22755 vom 30. Mai 2007 zu beurteilen hatte. Dort ging es um eine beleuchtete Dachreklame eines Restaurants. Die Gemeinde war Eigentümerin und Vermieterin der Parzelle, auf der sich die Terrasse des Restaurants befand. Aus diesem Grund hätte sie nicht als Baubewilligungsbehörde auftreten dürfen.