b) Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, eine Wohn- und Gewerbeüberbauung zu realisieren. Das Bauvorhaben selber ist somit nicht für Zwecke der Stadt Nidau bestimmt. Nach der Rechtsprechung genügt aber in der Regel für die Bejahung der institutionellen Befangenheit einer Gemeinde, dass ein Bauvorhaben ganz oder teilweise auf einer Gemeindeparzelle ausgeführt werden soll. Diese Voraussetzung ist an sich erfüllt: ein Teilstück der Aussentreppe und ein kleiner Teil des gedeckten Velounterstandes sind auf