Das ist zum Beispiel der Fall bei Bauvorhaben auf gemeindeeigenem Boden oder wenn die Gemeinde sonst wie aus der Bewilligung direkte finanzielle Vorteile zieht. Bloss indirekte Vorteile wie der Erhalt von Arbeitsplätzen in der Gemeinde schliesst demgegenüber die Zuständigkeit der Gemeinde nicht aus.19