8 Abs. 2 BewD soll die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleisten. Er ist deshalb nicht nur dann anwendbar, wenn es um Bauvorhaben wie Schulhäuser, Verwaltungsgebäude, Erschliessungsstrassen17, öffentliche Parkplätze18 und dergleichen geht, sondern auch dann, wenn die Gemeinde an einem Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint. Das ist zum Beispiel der Fall bei Bauvorhaben auf gemeindeeigenem Boden oder wenn die Gemeinde sonst wie aus der Bewilligung direkte finanzielle Vorteile zieht.