a) Die Gesuchstellerinnen stützen sich bei ihrem Antrag, das Verfahren sei wegen Befangenheit der Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt zu überweisen, auf die spezialrechtliche Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 BewD. Danach ist der Regierungsstatthalter in jedem Fall zuständig für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. Diese Bestimmung ist weit auszulegen. Es geht darum den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache. Art. 8 Abs. 2 BewD soll die institutionelle Unbefangenheit der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde gewährleisten.