sich ein Ausstand als rechtmässig erweist.16 Die Gesuchstellerinnen machen weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sämtliche Behördenmitglieder der Stadt Nidau bzw. sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Verwaltung ein persönliches Interesse am Ausgang des Baubewilligungsverfahrens haben oder aus anderen Gründen durch ihr Verhalten oder ihre Äusserungen den Anschein der Befangenheit erweckt hätten. Ausstandsgründe gemäss Art. 47 GG bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegen deshalb keine vor. 3. Zuständige Baubewilligungsbehörde