Dasselbe gilt für die Frage, ob die Erschliessung für das konkrete Vorhaben genügt (vgl. dazu Art. 22 RPG9). Es ist Sache der zuständigen Baubewilligungsbehörde zu beurteilen, ob das Bauvorhaben der Gesuchstellerinnen den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ob ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Sie hat das entsprechende Verfahren nach den Bestimmungen der massgeblichen Gesetzgebung durchzuführen und die nötigen Beweismassnahmen zu treffen.