nötigen Informationen verfügten, hätten sie in diesem Verfahrensstadium Beschwerde gegen die Leitverfügung erheben müssen (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRPG).8 Soweit sie die Zuständigkeit der Gemeinde gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BewD wegen ihrer Eigentümerstellung bestreiten, ist ihre Eingabe verspätet. Insoweit kann nicht darauf eingetreten werden. Die BVE prüft diese Frage jedoch von Amtes wegen (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG und Art. 40 VRPG).