Das Regierungsstatthalteramt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei das Bauvorhaben nicht für die Zwecke der Gemeinde bestimmt, daher sei die Gemeinde die zuständige Baubewilligungsbehörde. Die Gesuchstellerinnen erhielten eine Orientierungskopie des entsprechenden Schreibens. Die Gemeinde setzte daraufhin das Verfahren fort und erliess am 11. Februar 2014 eine Leitverfügung (vgl. Art. 6 Abs. 2 KoG), in der sie unter anderem das Leitverfahren und damit auch ihre Zuständigkeit festhielt. Die Leitverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Da die Gesuchstellerinnen über die