b) Die Gesuchstellerinnen machen geltend, das Bauvorhaben betreffe eine Teilparzelle der Gemeinde. Schon aus diesem Grund dürfe sie das Baugesuch nicht beurteilen. Die Stadt Nidau ging zu Beginn des Verfahrens ebenfalls davon aus, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BewD7 das Regierungsstatthalteramt zur Beurteilung des Baugesuchs zuständig sei. Aus diesem Grund leitete sie ihm die Gesuchsunterlagen zur Behandlung weiter. Das Regierungsstatthalteramt stellte sich jedoch auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei das Bauvorhaben nicht für die Zwecke der Gemeinde bestimmt, daher sei die Gemeinde die zuständige Baubewilligungsbehörde.