Und über Ablehnungsbegehren, die sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde betreffen, entscheidet ebenfalls die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 9 Abs. 2 VRPG6). Auf die Eingabe der Gesuchstellerinnen kann deshalb grundsätzlich eingetreten werden.